Wie im Schreiben vom 9. Mai kommuniziert, haben die Partner der Qualitätsverträge nach Art. 58a KVG zusammen mit der GDK entschieden, die Zusammenarbeit mit dem ANQ zu erweitern. Dies erlaubt den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer sowie den Kantonen, die neuen gesetzlichen Vorgaben (Art. 58a KVG resp. Art. 58d KVV) in den bewährten ANQ-Strukturen zu erfüllen. Die Finanzierung der zusätzlichen ANQ-Aufgaben ist in einem neuen Anhang zum Nationalen Qualitätsvertrag ANQ vom 9. März 2011 geregelt. Dieser Anhang liegt nun unterzeichnet vor. Detaillierte Informationen zu den neuen ANQ-Aufgaben folgen im Nachgang zur Genehmigung des Qualitätsvertrags nach Art. 58a KVG für Spitäler und Kliniken. Dieser wurde Anfang Mai beim Bundesrat eingereicht (vgl. Medienmitteilung).